Alle Pflegebedürftigen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, mit den Pflegegraden 1 bis 5, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag (z.B. für Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Versorgung.
Sie müssen alle entlastenden Leistungen in Form von Rechnungen und/oder Quittungen mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Diese Rechnungen, die Sie auch über mehrere Monate sammeln können, müssen Sie dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
Damit Sie einen Überblick haben, machen Sie sich nach Möglichkeit eine Kopie hiervon.
Der monatliche Entlastungsbetrag aus den Jahren 2015/2016 (104 € oder 208 €) kann rückwirkend bis zum 31.12.2018 beantragt werden.
Dieses kann bei der einfachen eingeschränkten Alltagstauglichkeit bis zu maximal 2.496 € (24 * 104€) und bei der erheblichen Alltagstauglichkeit bis zu 4.992 € aufsummieren.
Für die monatlichen Entlastungsbeträge (125 €) ab 2017 ist nur bis zum 30.06 in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.
Im Bedarfsfall sollten Sie daher bei Ihrer Abrechnung mit erster Priorität die Ansprüche aus 2017 verbrauchen und dann erst vom Restbudget der vergangenen beiden Jahre (2015/2016) abrechnen lassen.